Die Französische Revolution

Copyright des Textes: Dr. Christoph Bühler, Heidelberg

Das vorrevolutionäre Frankreich Von den Generalständen zur Revolution Die Herrschaft der Nationalversammlung Die Diktatur der Jakobiner - Die Schreckensherrschaft Die bleibenden Errungenschaften der Revolution Probleme und Schwierigkeiten der Revolution

Zeittafel

E. Die bleibenden Errungenschaften der Revolution

1. Von der Ständegesellschaft zur Nation gleichberechtigter Bürger

Das Ancien Régime Ludwigs XVI. war zur Lösung der Finanzkrise unter dem Vorsatz angetreten, die seit 1614 nicht mehr einberufene Ständeversammlung über eine Finanzreform beraten zu lassen. Es war aber zunächst nicht bereit, dem mit dem gestiegenen wirtschaftlichen Potential des Bürgertums gewachsenen politischen Selbstbewußtsein des Dritten Standes nachzukommen. Königtum, Adel und Parlement gestanden dem Dritten Stand zwar eine Verdoppelung seiner Abgeordnetenzahl, aber nicht das entscheidende Mehrheitsstimmrecht zu.

Nach der Erklärung zur einzig legitimen Nationalversammlung schaffte der Dritte Stand die feudalen Standesprivilegien ab und erhob die - aus Aufklärung und Naturrecht herkommenden - Menschen- und Bürgerrechte zum obersten Verfassungsprinzip. Immer noch war aber das Wahlrecht an Besitz geknüpft. Diese Ungleichheit zu beseitigen blieb Sache der unter dem Druck der Massen stehenden Jakobiner. Verwaltungs- und militärische Posten waren allen Franzosen offen geworden, die Verwaltung der Departements und Gemeinden wurde streng demokratisch organisiert. Es bedurfte allerdings noch einiger Zeit, bis der Gedanke der absoluten Rechtsgleichheit sich nach der bürgerlichen Restauration allgemein durchsetzen konnte.

Von der politischen Gleichberechtigung zu trennen ist der Charakter des Staates, der im Absolutismus Ludwigs XVI. in der Person des Königs und im Hof seinen Kristallisationspunkt fand, vom Nationalkonvent im September 1792 aber als "eine, unteilbare Republik" der Franzosen konstituiert wurde. Diese Bestimmung der Einheit und Unteilbarkeit war in Zukunft Bestandteil aller Verfassungen Frankreichs.

2. Die Verfassung von 1791 als Modell eines liberalen Rechts- und Verfassungsstaates

Die Verfassung von 1791 baute im wesentlichen auf drei Prinzipien auf, die bis heute als Muster der Verfassungsentwicklung gelten können:

- übergeordneter Rang der Menschen- und Bürgerrechte (der Verfassungstext legte dann die einzelnen Bürgerrechte ausdrücklich fest),

- alleinige Gesetzgebungsbefugnis der Nationalversammlung,

- Gewaltenteilung in Exekutive, Legislative und Justiz ohne gegenseitige Einflußnahme.

Bereits die Aufhebung der feudalen Sonderrechte zeigte mit der Abschaffung der feudalen Gerichtsbarkeiten einen vierten Punkt:

- Rechtsgleichheit aller Bürger (Für keinen Teil der Nation ... gibt es mehr irgendein Privileg oder eine Ausnahme vom gemeinsamen Recht aller Franzosen).

Die Verfassung der konstitutionellen Monarchie beließ den König nicht mehr in einer übergesetzlichen Stellung (L'État c'est moi), sondern stellte das Gesetz über ihn (Es gibt in Frankreich keine Autorität, die über dem Gesetz steht. Der König regiert nur durch dieses. Der König selbst ist ... von Gottes Gnaden und durch das Verfassungsgesetz des Staates König der Franzosen).

3. Die Armee

Die patriotische Begeisterung für die Sache der Revolution und für die Verteidigung des Vaterlandes wirkte sich in der Organisation der Armee aus. Sie bestand hauptsächlich aus Freiwilligen und war Instrument der Revolution selbst; infolgedessen fiel die Identifizierung mit ihr leicht. Sie stand selbst innerhalb der revolutionären Propaganda. Gegenüber den auf starren Drill ausgerichteten Armeen der Koalition hatte sie weder Deserteure noch Versorgungsprobleme zu fürchten. Sie konnte der unbeweglichen Schlachtordnung deshalb eine weitaus beweglichere Kampftechnik entgegenstellen (Tirailleurtaktik) und zeigte darin ihre Überlegenheit.

Die Armee war außerdem Trägerin des missionarischen Gedankens der Revolution und hatte von den Organen der Revolution den Auftrag, sowohl das alte System (besonders Österreich als Hort der Reaktion) zu stürzen, als auch den "unterdrückten Völkern" die Freiheit zu bringen. Bezeichnend hierfür ist die Ausrufung von Republiken in den eroberten Gebieten (siehe Zeittafel).


Dieser Text erschien in: Abitur-Training Grundkurs Geschichte 1. 1. Aufl. 1989, Stark-Verlag, Freising, und wurde in der Neuauflage des Bandes nach der Revision des Baden-Württembergischen Lehrplans nicht mehr abgedruckt.

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