Grundbegriffe: Kloster

Abt

(vom aramäischen Abba, danach kirchenlat. abbas = Vater), seit der Regel des heiligen Benedikt von Nursia Bezeichnung für den Vorsteher einer selbständigen mönchischen Gemeinschaft (weibl. Form Äbtissin). Die Benediktinerregel gibt ihm die unumschränkte Gewalt über Verwaltungsdinge des Klosters, über die Tätigkeit der Mönche sowie die geistliche und die Disziplinargewalt über die Mitglieder der Gemeinschaft. Die heute noch gebäuchliche und korrekte Anrede ist "Vater Abt".
Der Abt wurde im Mittelalter, sofern das Kloster dieses Recht hatte, von den Mönchen gewählt, wenn nicht, wurd er von Klosterherrn eingesetzt. Die Wahl muss auch heute noch durch den Bischof oder bei manchen Orden durch den zuständigen Ordensoberen (Generalabt) bestätigt werden.
Er war Herr über den gesamten weltlichen Besitz des Klosters.
Hatte der Abt die Reichsstandschaft, d.h. Sitz und Stimme auf dem Reichstag, war er Fürstabt, leitet er eine ganze Kongregation, ist er deren Erzabt.
Eine von einem anderen Kloster abhängige Gemeinschaft steht unter der Leitung eines Priors, dieser Titel wurde allerdings auch für Klosterniederlassungen der Reformorden verwendet.

Beispiel: Kloster Alpirsbach, Grabplatte des Abtes Hieronymus Hulzing (1479-1495). Bild: Landesmedienzentrum B-W

   

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Entscheidungsbefugnis

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