Abt
(vom
aramäischen Abba, danach kirchenlat. abbas = Vater),
seit der Regel
des heiligen Benedikt
von Nursia Bezeichnung für den Vorsteher
einer selbständigen mönchischen Gemeinschaft
(weibl. Form Äbtissin). Die Benediktinerregel
gibt ihm die unumschränkte Gewalt über Verwaltungsdinge
des Klosters, über die Tätigkeit der Mönche
sowie die geistliche und die Disziplinargewalt über
die Mitglieder der Gemeinschaft. Die heute noch gebäuchliche
und korrekte Anrede ist "Vater Abt".
Der Abt wurde im Mittelalter, sofern das Kloster dieses
Recht hatte, von den Mönchen gewählt, wenn nicht,
wurd er von Klosterherrn eingesetzt. Die Wahl muss auch
heute noch durch den Bischof oder bei manchen Orden durch
den zuständigen Ordensoberen (Generalabt) bestätigt
werden.
Er war Herr über den gesamten weltlichen Besitz des
Klosters.
Hatte der Abt die Reichsstandschaft, d.h. Sitz und Stimme
auf dem Reichstag, war er Fürstabt, leitet er eine
ganze Kongregation, ist er deren Erzabt.
Eine von einem anderen Kloster abhängige Gemeinschaft
steht unter der Leitung eines Priors,
dieser Titel wurde allerdings auch für Klosterniederlassungen
der Reformorden verwendet.
Beispiel:
Kloster Alpirsbach, Grabplatte des Abtes Hieronymus Hulzing
(1479-1495). Bild: Landesmedienzentrum B-W
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