Abt
(2)
Die
Entscheidungsbefugnis des Abts
Die Benediktinerregel sieht in Kapitel 3 vor, der Abt
solle [1.]"sooft etwas Wichtiges im Kloster zu
behandeln ist, ... die ganze Gemeinschaft zusammenrufen
und selbst darlegen, worum es geht. [2.] Er soll den Rat
der Brüder anhören und dann mit sich selbst zu Rate gehen.
Was er für zuträglicher hält, das tue er."
Die Mönche sollen ihrerseits ihre Ansichten vortragen,
aber "in aller Demut
und Unterordnung". Anmaßung und Hartnäckigkeit
in der Vertretung der eigenen Ansichten sind ihnen streng
verwehrt. Ausschluss von der gemeinsamen Beratung ist
eine schwere Strafe. Ebenso verbietet die Regel einen
Streit mit dem Abt, "unverschämt oder gar außerhalb
des Klosters".
Da Benedikt die "stabilitas loci", also
das Recht des Einzelnen,
in einem Kloster zu bleiben, sehr hoch bewertete, war
eine hohe Kontinuität in der Versammlung der Möche
gegeben.
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