Zwangsarbeit - Lebensumstände -
Urlaubsregelungen und Mobilität

Der Anspruch ausländischer Arbeitskräfte auf Urlaub wurde durch einige Sonder- und Ausnahmeregelungen stark eingeschränkt. Für die Polen wurden ab März 1943 die Regelungen für Familienheimfahrten ersatzlos bis auf weiteres gestrichen. Ab November 1943 war auch ein Heimaturlaub für westliche Zivilarbeiter so gut wie unmöglich.

Sonderregelungen für Ostarbeiter

Für arbeitende Kriegsgefangene war kein Urlaub vorgesehen. Von Anfang an waren die Urlaubsregelungen gegenüber Polen sehr restriktiv gehandhabt worden.
Ab 1944 hatten "Ostarbeiter" sechs Tage Urlaubsanspruch, wenn sie über ein Jahr in einer Firma gearbeitet hatten. Heimfahrten mussten von den Behörden genehmigt werden und wurden nur in wenigen Fällen erteilt (z.B. vor 1943 bei Schwangerschaft). Ostarbeiter konnten so ihren Urlaub nur im Lager oder in seltenen Fällen in gesonderten Urlaubslagern verbringen.
Übertreten von Urlaubszeiten oder Nichtwiederantritt einer Arbeitsstelle wurde als Arbeitsvertragsbruch gewertet und streng bestraft, üblicherweise mit Einweisung in ein Konzentrationslager oder ins Arbeitserziehungslager (AEL).

"Gruppenausgang" ab 1942, Verlassen des Ortes nur mit Genehmigung der Polizei

Ab August 1942 durften bewährte Ostarbeiter ihr Lager einmal wöchentlich, in Gruppen von ca. 10 bis 20 Mann, Frauen bereits in Gruppen ab 5 Personen verlassen. Ein zuverlässiger Ostarbeiter sollte dabei die Verantwortung übernehmen.
Ohne die Genehmigung der Ortspolizei durften die Ostarbeiter die Ortschaft nicht verlassen. Ein Zuwiderhandeln wurde mit empfindlichen Geldstrafen geahndet. Wollte ein Ostarbeiter den Landkreis Augsburg verlassen, benötigte er darüber hinaus die Genehmigung des Landrates.

Kurzurlaube von Westarbeitern

Wenn ein Westarbeiter den Arbeitsort in seiner Freizeit verlassen wollte, musste er ab Mai 1944 die Zustimmung der Arbeitsstelle einholen und beim Landratsamt einen Reiseschein beantragen.


Einschränkung der Mobilität 18.04.44


Gruppenausgang 08.08.42


Kein Urlaub für Polen (17.12.40)


Kein Verlassen der Ortschaft (20.03.42)


Reiseschein für Nyerko 05/44


Reiseschein 27.05.44


Reisescheine in Gersthofen


Reisescheinpflicht (31.08.44)


Urlaubsschein für Skwark 04/43


Urlaubsschein (03.12.41)


Urlaub von Polen (05.05.43)


Verordnung für Polen in Gersthofen


vorhergehender
Artikel
zurück zur
Übersicht
nächster
Artikel
Impressum · Datenschutz