Zwangsarbeit - Lebensumstände -
Urlaubsregelungen und Mobilität
Der Anspruch ausländischer Arbeitskräfte auf Urlaub wurde durch einige Sonder- und Ausnahmeregelungen stark eingeschränkt. Für die Polen wurden ab März 1943 die Regelungen für Familienheimfahrten ersatzlos bis auf weiteres gestrichen. Ab November 1943 war auch ein Heimaturlaub für westliche Zivilarbeiter so gut wie unmöglich. Sonderregelungen für Ostarbeiter Für arbeitende Kriegsgefangene war kein Urlaub vorgesehen. Von Anfang an waren die Urlaubsregelungen gegenüber Polen sehr restriktiv gehandhabt worden. "Gruppenausgang" ab 1942, Verlassen des Ortes nur mit Genehmigung der Polizei Ab August 1942 durften bewährte Ostarbeiter ihr Lager einmal wöchentlich, in Gruppen von ca. 10 bis 20 Mann, Frauen bereits in Gruppen ab 5 Personen verlassen. Ein zuverlässiger Ostarbeiter sollte dabei die Verantwortung übernehmen. Kurzurlaube von Westarbeitern Wenn ein Westarbeiter den Arbeitsort in seiner Freizeit verlassen wollte, musste er ab Mai 1944 die Zustimmung der Arbeitsstelle einholen und beim Landratsamt einen Reiseschein beantragen. |
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