Zwangsarbeit - Ideologische Grundlagen -
Unterschiedliche Verhaltensvorschriften gemäß
rassischer Hierarchisierung

Die Unterscheidung der Ausländer nach ihrer nationalen Herkunft wirkte sich auf ihre Lebensverhältnisse aus und bestimmte die Behandlung und Reglementierung ihres Lebens.
Je nach Gruppe gab es unterschiedliche Verhaltensvorschriften.
Ausländische Arbeitskräfte wurden nach Heimatgebieten unterschieden - Stand Ende 1942:

"Bei den fremdvölkischen Arbeitern sind zu unterscheiden:

  • Arbeitskräfte germanischer Abstammung: Flamen, Holländer, Dänen, Norweger
  • Arbeitskräfte sonstiger uns verbündeter bzw. befreundeter souveräner Staaten, z.B. Italiener, Spanier, Slowaken, Kroaten, Bulgaren, Ungarn.
  • Arbeitskräfte aus den besetzten Gebieten im Westen. Hierzu gehören die Wallonen und Belgier und alle aus Frankreich kommenden Arbeitskräfte, gleich welchen Volkstums
  • Arbeitskräfte aus den besetzten Gebieten des Südostens : z.B. Serben und Griechen
  • Arbeitskräfte aus dem Protektorat Böhmen und Mähren nichtdeutscher Abstammung (Protektoratsangehörige)
  • Arbeitskräfte aus den ehemaligen baltischen Staaten (Litauer, Esten und Letten)
  • Arbeitskräfte nichtpolnischen Volkstums aus dem Generalgouvernement und den eingegliederten Ostgebieten (Ukrainer, Weißruthenen, ferner Kaschuben, Masuren, Slonsaken, soweit sie in die deutsche Volksliste nicht aufgenommen worden sind). Zu den eingegliederten Ostgebieten gehört außer dem Gau Danzig-Westpreußen, dem Warthegau, der Regierungsbezirk Bialystok, der Regierungsbezirk Zichenau und der eingegliederte Teil von Oberschlesien. Zum Generalgouvernement gehört auch der Distrikt Lemberg.
  • Arbeitskräfte polnischen Volkstums aus dem Generalgouvernement und den eingegliederten Ostgebieten (Polen).
  • Arbeitskräfte aus dem altsowjetrussischen Gebieten, mit Ausnahme der ehemaligen Staaten Litauen, Lettland, Estland, des Bezirks Bialystok und des Distrikts Lemberg: Ostarbeiter."

(Zitiert nach: Herbert, U., Fremdarbeiter. Politik und Praxis des "Ausländer-Einsatzes" in der Kriegswirtschaft des Dritten Reiches, Berlin/Bonn 1986, S. 136)

Behandlung der Fremd- und Zwangsarbeiter gemäss ihrer rassischen Hierarchisierung

Für die Arbeiter aus befreundeten Staaten (Kroatien, Ungarn usw.) und für diejenigen, die der "germanischen Rasse" angehörten (Niederländer, Skandinavier, Flamen), bestanden keine besonderen Verhaltensvorschriften, sie konnten i.a. wie Deutsche behandelt werden, sollten aber keine Vorgesetztenfunktion ausüben. Ihre Unterbringung brauchte also nicht in einem Lager erfolgen. Ausgenommen davon waren die Kriegsgefangenen, die einer Bewachung unterlagen.

Die "fremdvölkischen Westarbeiter" waren schärferer Behandlung am Arbeitsplatz ausgesetzt und sollten nach Möglichkeit in Lagern getrennt von den "germanischen" Arbeitern untergebracht werden, an eine Sesshaftmachung oder Familienzusammenführung war nicht gedacht. Vorkehrungen gegen Disziplinlosigkeit waren zu treffen und Arbeitsunlust und reichsfeindliches Verhalten wurden von der Gestapo verfolgt. Es bestand ein Verbot von Geschlechtsverkehr mit Deutschen.

Für sowjetische "Ostarbeiter", Serben oder Polen und ab 1943 Italiener galten bezüglich Behandlung verschärfte Vorschriften. Eine strenge gesellschaftliche Isolation dieser Personengruppe gegenüber vermeintlich rassisch höherstehenden Deutschen war angestrebt.

Auf "Rassenschande" stand die Todesstrafe

Als Ausfluss der NS-Rassenideologie war der sexuelle Kontakt zwischen polnischen bzw. sowjetischen Männern und deutschen Frauen streng verboten. Bei sexueller "Belästigung von deutschblütigen Frauen" wurde die Todesstrafe verhängt. Den Polen drohte die öffentliche Hinrichtung. Gegen deutsche Frauen, die mit Ausländern Geschlechtsverkehr hatten, wurden nach §4 der Wehrkraftschutzverordnung Gefängnisstrafen oder Zuchthaus verhängt, daneben drohte ihnen öffentliche Anprangerung wegen "Rassenschande".
Trotz Androhung strengster Strafen seitens der Nazis kam es immer wieder zu intimen Beziehungen zwischen Deutschen und Ausländern. Aus dem Augsburger Raum sind einige Urteile gegen Ausländer oder gegen Frauen, die Liebesverhältnisse mit Ausländern eingingen, bekannt.

Ausnahmerecht für Polen und "Ostarbeiter"

Im zweisprachigen Merkblatt "Pflichten" der Zivilarbeiter und -arbeiterinnen polnischen Volkstums vom 8.März 1940 war aufgelistet, was verboten war und wie es im Übertretungsfall bestraft wurde. Die Bestimmungen wurden von der Gestapo rigide überwacht.
Die Bekanntgabe der Vorschriften durch Verlesen des obigen Merkblattes diente als Grundlage für die Aburteilung von polnischen Arbeitskräften. Polnische und später auch sowjetische Arbeiter wurden nicht an ordentliche Gerichte überstellt, falls ihnen Übertretungen vorgeworfen wurden, wurden sie an die Staatspolizeileitstellen überführt und dort abgeurteilt. Es bestand also ein Ausnahmerecht für diese Personengruppen. Als Strafen waren Arbeitserziehungslager oder KZ vorgesehen.

Zwangsarbeiter, die sich gegen ihre Arbeitgeber "auflehnten", also Anweisungen nicht befolgten oder tätlich wurden, mussten für Jahre in ein verschärftes Straflager. Die Urteile gegen die Ausländer wurden zur Abschreckung auf Plakaten öffentlich angeschlagen, teilweise öffentlich vollstreckt.

Quelle: Staatsarchiv Augsburg, Regierung von Schwaben und Neuburg, 17369


Kenntlichmachung von Zwangsarbeitern in Gersthofen (10/44)


Kennzeichnung von Zwangsarbeitern (07/43)


Rassistische Lohnsteuertabelle


Verkehr mit Franzosen (1)


Verkehr mit Franzosen (2)


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