
Gewaltdefinition aus einem
Lexikon
Anwendung von physischem oder
psychischen Zwang. Im Strafrecht
führt die Anwendung von Gewalt im
Zusammenhang mit verschiedenen
Straftaten zu einem höheren
Strafmaß, z.B. bei Nötigung,
Erpressung, Vergewaltigung und
Raub. Gewalt ist ein zwangsweises
Einwirken auf den Willen des Opfers.
Die Gewalteinwirkung kann den
Willen des Opfers völlig ausschalten,
z.B. wenn der Täter sein Opfer
niederschlägt. Die Gewalteinwirkung
kann aber auch nur mittelbar zu dem
vom Täter gewollten Verhalten führen,
wie z.B. beim Bedrohen eines Dritten
mit einer Waffe.
Die neuere Rechtssprechung hat den
Gewaltbegriff erheblich ausgeweitet;
so wird insbesondere das Blockieren
von Verkehrswegen (Sitzstreik) von
den Gerichten als Gewaltanwendung
verstanden, obwohl sich die
betroffenen Demonstranten gerade hierbei auf die Gewaltlosigkeit ihrer Aktionen
berufen.
In einem weiteren Sinn meint Gewalt die (legitime) Ausübung von Herrschaft, zum
Beispiel in Form von staatlicher oder elterlicher Gewalt. Gewalt wird in diesem Sinne
mit dem Machtbegriff auf eine Stufe gestellt.
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