In der Situation der unsicheren
Erbfolge im großherzoglichen Haus und angesichts einer hohen
Staatsverschuldung schuf Großherzog Karl - bereits todkrank -
mit dem Erlass der Verfassung ein sicheres und einigendes Fundament
für
den
badischen
Staat. Die im Vergleich mit anderen Verfassungen der Zeit freiheitlichen
Bestimmungen sahen zwar meine unmittelbare Beteiligung der Abgeordneten
an der Gesetzgebung vor, ermöglichten aber wesentlich stärker
als anderswo eine freie Diskussion, weswegen die II. Kammer der
badischen Landstände als das erste "echte" deutsche Parlament
des 19. Jahrhunderts gilt.
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Schöpfer
der Verfassung und maßgeblich an ihrem Entwurf beteiligt ist
der Großherzogliche
Finanzrat Carl
Friedrich Nebenius (1784 - 1857).
Aufnahme: Generallandesarchiv Karlsruhe
Badische Heimat 73 (1993) S. 396
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 Die
landständische
Verfassungs-Urkunde
für das
Großherzogthum Baden
nebst den
dazugehörigen Aktenstücken etc. 1819
Aufnahme: Generallandesarchiv Karlsruhe,
Bibl. Cl 121
Badische Heimat 73 (1993) S. 413 |
Entwurf
von K. F. Nebenius zum Eingangsreskript (Präambel) der Verfassungsurkunde für das Großherzogtum
Badenvom 22. 8. 1818
Das Eingangsreskript geht in vorsichtiger und zurückhaltender
Formulierung auf die Einsicht des Großherzogs ein, "dass
die Gestaltung der ständischen Verfassungen niemals einen
Gegenstand gemeinschaftlicher Berathungen am Bundestage bilden
werde.."
Angesichts der tödlichen Krankheit des Großherzogs
wurde die Verfassung in aller Eile am 28.8.1818 im Großherzoglich
Badischen Staats- und Regierungsblatt veröffentlicht. |

Rondellplatz in Karlsruhe. Im Haus des Sattlerleisters Schmid (rechts) tagte
die II. Kammer bei ihrem ersten Zusammentritt 1818
Aufnahme:
Generallandesarchiv Karlsruhe F1/309.
Badische Heimat 73 (1993) S. 415
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