Zwangsarbeit - Ideologische Grundlagen\nMuster für eine Anweisung der Gestapo
Geheime Staatspolizei München den 24.3.1942 I. Allgemeines §1 Die im Reichsgebiet eingesetzten Zivilarbeiter aus den besetzten sowjetrussischen Gebieten (im Folgenden kurz als russische Arbeiter bezeichnet) sind von der deutschen Bevölkerung, anderen ausländischen Zivilarbeitern und allen Kriegsgefangenen streng abzusondern. Sie werden in geschlossenen Lagern untergebracht, die sie nur zum Zwecke des Arbeitseinsatzes in Begleitung des Wachpersonals verlassen dürfen. II. Dienstbetrieb §4. Dem Leiter der Bewachung obliegt die Regelung des Dienstes der Wachmänner im Wohnlager, auf dem Wege zur Arbeitsstelle und am Arbeitsplatz. Niemals darf ein Mann allein zum Wachdienst eingeteilt werden. Der Leiter ist verantwortlich für die Durchführung der ergangenen Anordnungen, Sicherheit, Ordnung und Disziplin im Lager und an der Arbeitsstelle. Er hat den Dienst der Wachmänner zu überwachen und diese von Zeit zu Zeit unvermutet zu kontrollieren. Während seiner Anwesenheit hat er einen Vertreter zu bestimmen. § 6. Bei den geringsten Anzeichen von Widersetzlichkeit und Ungehorsam ist rücksichtslos durchzugreifen und zur Brechung von Widerstand auch von der Waffe schonungslos Gebrauch zu machen. III. § 8. Die russischen Arbeiter sind im Benehmen mit den Ortspolizeibehörden sobald als möglich zu kennzeichnen und über ihre Pflichten eindringlichst zu belehren. §2,3. Die Kennzeichen werden bei den Ortspolizeibehörden vorrätig gehalten. Wegen der Beschaffung von Befestigungsmaterial für das Annähen wird sich die Ortspolizeibehörde mit dem zuständigen Wirtschaftsamt in Verbindung setzen. |
IV. Strafen §9 Im Lager und an der Arbeitsstelle herrscht strenge Zucht und Ordnung. Die Arbeiter haben den Anordnungen der Wachmänner und außerdem im Lager den Anweisungen des Lagerpersonals, im Betriebe des Betriebspersonals Folge zu leisten. Wer sich den ergangenen Anordnungen nicht fügt oder seine Arbeit nachlässig verrichtet, wird bestraft. Als Strafen sind zugelassen: 1. Ordnungsübungen nach Beendigung der Arbeitszeit, In den Straftrupp sind besonders diejenigen Arbeiter einzuweisen, die nachlässig und träge arbeiten und Belehrungen unzugänglich sind. Diesen Arbeitern sind alle Vergünstigungen zu entziehen. Sie sind mit besonderer Schärfe anzufassen. Die dem Straftrupp zuzuweisende Arbeit bestimmt der Betrieb. |