Parlatorium
in
manchen Klöstern eigener Raum, in dem allein das klösterliche
Schweigegebot für kurze Zeit unterbrochen werden durfte.
Das Schweigegebot richtet sich nach Artikel 6 der Benediktinerregel
und stellt ein Instrument dar, um Sündhaftigkeit auch
im Reden auszuschließen: "Mag es sich also um noch
so gute, heilige und aufbauende Gespräche handeln, vollkommenen
Jüngern werde nur selten das Reden erlaubt wegen der Bedeutung
der Schweigsamkeit." (Satz 3) "Albernheiten aber,
müßiges und zum Gelächter reizendes Geschwätz verbannen
und verbieten wir für immer und überall. Wir gestatten
nicht, dass der Jünger zu solchem Gerede den Mund öffne."
(Satz 8)
Der notwendige Austausch von Informationen und Bitten
der Mönche und Nonnen untereinander geschah in einer eigenen
Zeichensprache.
Bild:
ehem. Zisterzienserkloster Maulbronn, Parlatorium mit
spätgotischem Netzgewölbe
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