Herberge
Stätte
der Aufnahme von Gästen im Kloster, gemäß
Kapitel 53 der Benediktinerregel:
1.
Alle Fremden, die kommen, sollen aufgenommen werden wie
Christus; denn er wird sagen: "Ich war fremd, und ihr
habt mich aufgenommen."
21. Die Unterkunft für die Gäste vertraue man einem Bruder
an, der von Gottesfurcht ganz durchdrungen ist.
22. Dort sollen genügend Betten bereitstehen. Das Haus
Gottes soll von Weisen auch weise verwaltet werden.
Die Klosterherbergen lagen, wie auch der St. Galler Klosterplan
zeigt, am Rand der Klosters unmittelbar am Zugangstor.
Aus dem Beherbergungsgebot entwickelten sich, vor allem
an gut frequentierten Wallfahrtsklöstern, die Klosterschänken
und Klostergasthöfe.
Bild:
Klostergasthof in St. Märgen, Gewinner des Denkmalschutzpreises
2005
|