Das Landeswappen wird im Gesetz über das Wappen des
Landes Baden-Württemberg vom 3. Mai 1954 beschrieben
und bewahrt die Traditionen der früheren Länder
und Landesteile. Es zeigt im goldenen Schild drei schwarze
Löwen mit roten Zungen, das Wappen der Staufer, die
im Mittelalter Kaiser des Heiligen Römischen Reiches
Deutscher Nation und Herzöge von Schwaben waren.
Es steht gleichermaßen für die ehemals staufische
Pfalz wie für das ostfränkische Hausmachtgebiet
der Staufer. Nach dem Untergang der Staufer im 13. Jahrhundert
lebte es im Wappen des Schwäbischen Kreises bis ins
19. Jahrhundert, im würt-tembergischen Königs-
und Staatswappen bis in das 20. Jahrhundert weiter.
Im
Großen Landeswappen ruht auf dem Schild eine Krone
mit Plaketten der historischen Wappen von Franken (die weiß-roten
Speerspitzen des Herzogtums Ost-franken, fränkischer
Rechen" genannt), Hohenzollern (weiß-schwarz gevierter
Schild), Baden (roter Schrägbalken im goldenen Feld),
Württemberg (drei Hirsch-stangen), Kurpfalz (staufischer
Löwe in Schwarz) und Vorderösterreich (rot-weiß-roter
Bindenschild). Das Schild wird von dem goldenen Hirsch,
dem württembergischen Schildhalter zur Linken, und
von dem Greif, dem badischen Schildhalter und Wappentier
zur Rechten, gehalten; diese sind rot bewehrt, d.h. mit
roten Hufen bzw. roten Krallen versehen. Im Kleinen Landeswappen
ruht auf dem Schild eine Blattkrone (sogenannte Volkskrone).
Das
Große Landeswappen führen der Landtag, die Landesregierung,
der Ministerpräsident, die Ministerien, die Landesvertretung
beim Bund, der Staatsgerichtshof und die obersten Gerichte
des Landes, der Rechnungshof sowie die Regierungspräsidien.
Das Kleine Landeswappen dürfen die übrigen Landesbehörden
und die Notare führen. Der Ministerpräsident kann
die Genehmigung erteilen, sofern andere Behörden als
die Landesbehörden das Landeswappen führen wollen.
Das
Landeswappen ist ein Hoheitszeichen des Landes Baden-Württemberg
und wird hier ausschließlich zum Zweck der Dokumentation
wiedergegeben. Jede Verwendung des Wappens im öffentlichen
Bereich unterliegt der Genehmigung durch das Staatsministerium
des Landes.
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