Konstituierend
für das Land:
Die Urkunde
der landständischen Verfassung von 1818.
Karlsruhe, C.F. Müller, 1819
Im Vordergrund
karikaturistische Musikerfiguren aus der Werkstatt Anton Sohns,
Zizenhausen
Die Verfassung
von 1818 war das neue Bindeglied, das allen Landesteilen die Identifikation
mit dem badischen Staat ermöglichte. Sie beschränkte
zwar - entsprechend der Zeit - die Rechte des Parlaments, gab
ihm aber sehr weitgehende Diskussionsmöglichkeiten.
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